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KlimaCare · Wartung · Schutz · Dokumentation

KlimaCare Garantie- und Wartungsbedingungen

Bedingungen für die KlimaCare Wartungs- und Schutzprogramme

der Klima-Vert S.G. UG.

Wichtige Klarstellung KlimaCare ist ein entgeltliches Wartungsprogramm. Eine über die Herstellergarantie hinausgehende KlimaCare Schutzleistung besteht nur, wenn sie im konkreten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ausgewiesen wurde. Umfang und Grenzen ergeben sich aus diesen Bedingungen und dem gebuchten Tarif.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese KlimaCare Garantie- und Wartungsbedingungen gelten für alle KlimaCare Programme, die zwischen der Klima-Vert S.G. UG, Goepelstr. 90, 15234 Frankfurt (Oder), und dem Kunden vereinbart werden.

(2) Sie gelten ergänzend zu dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klima-Vert S.G. UG. Bei Widersprüchen hat die individuell getroffene Vereinbarung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung Vorrang.

(3) KlimaCare gilt ausschließlich für die im Vertrag eindeutig bezeichnete Anlage am vereinbarten Installationsort. Hersteller, Modell, Seriennummern, Anzahl der Innen- und Außengeräte sowie das Datum der Inbetriebnahme sollen im Auftrag, Anlagenblatt oder Wartungsnachweis dokumentiert werden.

§ 2 Begriffe und Abgrenzung

Gesetzliche MängelrechteDie zwingenden Rechte des Kunden gegenüber dem Verkäufer oder Werkunternehmer bei einem Mangel.
HerstellergarantieEine freiwillige Leistung des jeweiligen Herstellers oder Garantiegebers nach dessen eigenen Garantiebedingungen.
KlimaCare WartungDie vereinbarte regelmäßige Inspektion, Reinigung, Funktionskontrolle und Dokumentation der Anlage.
KlimaCare SchutzleistungEine zusätzliche freiwillige Leistung der Klima-Vert S.G. UG, soweit diese im gewählten Tarif ausdrücklich enthalten ist.

(2) Eine Herstellergarantie wird nicht von Klima-Vert gewährt, sofern Klima-Vert nicht im Einzelfall ausdrücklich als Garantiegeber bezeichnet ist.

(3) Zeiträume verschiedener Garantiegeber werden nicht addiert. „Bis zu 5 Jahre“ oder „bis zu 7 Jahre“ bezeichnet den maximalen Gesamtzeitraum ab dokumentierter Inbetriebnahme der Anlage.

§ 3 KlimaCare Tarife

Maßgeblich ist ausschließlich der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewählte Tarif. Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten folgende Grundstrukturen:

KlimaCare Basis

Eine fachgerechte Wartung nach dem vereinbarten Wartungsplan. Keine zusätzliche KlimaCare Schutzleistung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

KlimaCare 5

Bis zu fünf jährliche Wartungen innerhalb von insgesamt höchstens fünf Jahren ab Inbetriebnahme. Zusätzliche Schutzleistung nur gemäß Angebot.

(2) Die genaue Zahl der Wartungen, der Preis je Wartung, der Beginn, das Wartungsfenster sowie zusätzliche Leistungen ergeben sich aus dem konkreten Angebot.

§ 4 Vertragsschluss und Einbeziehung der Bedingungen

(1) Ein KlimaCare Vertrag kommt durch Annahme eines entsprechend gekennzeichneten Angebots, durch Unterzeichnung einer KlimaCare Vereinbarung oder durch ausdrückliche Bestätigung in Textform zustande.

(2) Diese Bedingungen werden dem Kunden vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht. Bei Verbrauchern werden sie zusätzlich in Textform, beispielsweise als PDF per E-Mail, übermittelt.

(3) Allgemeine Werbeaussagen ersetzen nicht die konkrete Leistungsbeschreibung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung.

§ 5 Beginn, Wartungsjahre und Dauer

(1) Der KlimaCare Zeitraum beginnt mit dem dokumentierten Datum der fachgerechten Inbetriebnahme, sofern im Angebot kein anderer Beginn vereinbart wurde.

(2) Eine Wartung ist grundsätzlich einmal pro Wartungsjahr durchzuführen. Das reguläre Wartungsfenster beginnt drei Monate vor dem jeweiligen Jahrestag der Inbetriebnahme und endet drei Monate danach.

(3) Das Programm endet automatisch mit Ablauf des vereinbarten Gesamtzeitraums, nach Durchführung aller gebuchten Wartungen oder bei endgültiger Beendigung nach Maßgabe dieser Bedingungen.

(4) Der Kunde wird nicht über den gesetzlich zulässigen Zeitraum hinaus an eine laufende Dienstleistungsvereinbarung gebunden. Einzelheiten zu Fälligkeit, Kündigung oder jährlicher Beauftragung ergeben sich aus dem Angebot.

§ 6 Umfang der regelmäßigen Wartung

(1) Soweit technisch zugänglich und für die konkrete Anlage erforderlich, umfasst die Standardwartung insbesondere:

  • Sicht- und Funktionskontrolle der Innen- und Außeneinheit,
  • Reinigung der zugänglichen Filter und Kontrolle des Wärmetauschers,
  • Kontrolle der Kondensatwanne und des frei zugänglichen Kondensatablaufs,
  • Kontrolle auf ungewöhnliche Geräusche, Vibrationen und erkennbare Beschädigungen,
  • Kontrolle der Betriebsart sowie der Luftaustritts- und Ansaugtemperatur,
  • Sichtkontrolle zugänglicher Kältemittelleitungen, Dämmungen und Anschlüsse,
  • Erstellung eines Wartungsnachweises.

(2) Nicht Bestandteil der Standardwartung sind, sofern nicht ausdrücklich beauftragt:

  • Reparaturen und Ersatzteile,
  • Nachfüllen, Rückgewinnung, Entsorgung oder Austausch von Kältemittel,
  • Lecksuche mit Stickstoff, Formiergas oder elektronischen Messgeräten,
  • intensive chemische Reinigung oder Desinfektion,
  • Reinigung verdeckter Leitungen oder baulicher Abläufe,
  • Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Dachzugang, Absturzsicherung oder andere Sonderzugänge,
  • Elektroarbeiten außerhalb der unmittelbaren Geräteprüfung,
  • Arbeiten an Fremdanlagen oder baulichen Installationen.

(3) Werden zusätzliche Arbeiten erforderlich, informiert Klima-Vert den Kunden und erstellt auf Wunsch ein gesondertes Angebot.

§ 7 Pflichten und Mitwirkung des Kunden

(1) Voraussetzung für die Fortführung eines KlimaCare 5 oder KlimaCare 7 Programms ist die lückenlose und fristgerechte Durchführung der vereinbarten Wartungen.

(2) Der Kunde hat insbesondere:

  • Klima-Vert rechtzeitig einen Zugang zur Anlage zu ermöglichen,
  • die Anlage gemäß Bedienungsanleitung zu betreiben,
  • erkennbare Störungen, Leckagen, ungewöhnliche Geräusche oder Beschädigungen unverzüglich zu melden,
  • eigenmächtige Eingriffe und nicht freigegebene Änderungen zu unterlassen,
  • Wartungs- und Reparaturnachweise aufzubewahren,
  • Änderungen des Eigentümers, Installationsortes oder der Kontaktdaten mitzuteilen.

(3) Eine Erinnerung durch Klima-Vert ist ein freiwilliger Service. Das Ausbleiben einer Erinnerung befreit den Kunden grundsätzlich nicht von der vereinbarten Wartungspflicht. Kann Klima-Vert einen bereits abgestimmten Termin nicht anbieten, wird ein zumutbarer Ersatztermin vereinbart.

§ 8 Zusätzliche KlimaCare Schutzleistung

(1) Eine zusätzliche Schutzleistung besteht nur, wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich „KlimaCare Garantieschutz“, „KlimaCare Schutzleistung“ oder eine inhaltlich gleichwertige Formulierung vereinbart wurde.

(2) Soweit nicht im Angebot erweitert, umfasst die Schutzleistung während des vereinbarten Schutzzeitraums:

  • technische Erstdiagnose einer gemeldeten Funktionsstörung,
  • eine Anfahrt innerhalb des im Angebot bezeichneten Einsatzgebietes,
  • Arbeitszeit für die Beseitigung einer gedeckten technischen Störung an der bezeichneten Anlage.

(3) Ersatzteile, Material, Kältemittel, Spezialzugang, Fremdleistungen sowie Folgeschäden sind nicht umfasst, sofern sie nicht im konkreten Angebot ausdrücklich eingeschlossen wurden.

(4) Besteht für denselben Schaden eine Herstellergarantie, Lieferantengarantie, Versicherung oder ein Anspruch gegen einen Dritten, ist diese Leistung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Klima-Vert unterstützt den Kunden im zumutbaren Umfang bei der technischen Dokumentation.

(5) Klima-Vert entscheidet nach technischer Prüfung, ob eine Reparatur möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Ein Anspruch auf Austausch der vollständigen Anlage besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 9 Nicht gedeckte Schäden und Ausschlüsse

Von einer zusätzlichen KlimaCare Schutzleistung ausgeschlossen sind insbesondere Störungen oder Schäden durch:

  • nicht vertragsgemäßen Gebrauch, Fehlbedienung oder unterlassene Pflege,
  • unterlassene, verspätete oder nicht dokumentierte Wartungen,
  • Eingriffe, Reparaturen oder Veränderungen durch nicht von Klima-Vert freigegebene Dritte,
  • mechanische Beschädigung, Vandalismus, Tiere, Schädlingsbefall oder Fremdkörper,
  • Brand, Wasser, Sturm, Frost, Blitz, Überspannung, Unterspannung, Netzausfall oder andere äußere Ereignisse,
  • Fehler der Gebäudeelektrik, des Kondensatablaufs, der Bausubstanz oder anderer bauseitiger Einrichtungen,
  • Korrosion, aggressive Umgebungsluft, Meeresnähe, Chemikalien oder außergewöhnliche Umwelteinflüsse,
  • normalen Verschleiß, optische Veränderungen und Verbrauchsmaterialien,
  • Software-, Netzwerk-, WLAN-, App- oder Cloud-Dienste Dritter, soweit die Ursache nicht im Klimagerät selbst liegt,
  • fehlende Ersatzteilverfügbarkeit oder Einstellung des Produkts durch Hersteller oder Lieferant, soweit Klima-Vert dies nicht zu vertreten hat.

Gesetzliche Ansprüche des Kunden werden durch diese Ausschlüsse nicht eingeschränkt.

§ 10 Preise, Zusatzkosten und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern wird der Gesamtpreis einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen.

(2) Sofern ein Preis „je Wartung“ vereinbart ist, wird jede tatsächlich fällige Wartung gesondert berechnet. Ein Gesamtpreis für fünf oder sieben Jahre besteht nur, wenn er ausdrücklich als solcher ausgewiesen wurde.

(3) Zusatzleistungen außerhalb des vereinbarten Wartungsumfangs werden nur nach Beauftragung gesondert berechnet.

(4) Kann eine Wartung wegen fehlenden Zugangs, ungeeigneter Arbeitsbedingungen oder eines vom Kunden zu vertretenden Umstands nicht durchgeführt werden, können tatsächlich entstandene Anfahrts- und Ausfallkosten berechnet werden, sofern der Kunde zuvor hierauf hingewiesen wurde.

§ 11 Terminvereinbarung, Zugang und Arbeitssicherheit

(1) Wartungen erfolgen nach vorheriger Terminvereinbarung innerhalb der üblichen Geschäftszeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Der Kunde stellt einen sicheren, freien und rechtlich zulässigen Zugang zu sämtlichen zu wartenden Geräten sicher. Erforderliche Genehmigungen, Abschaltungen oder bauseitige Sicherheitsmaßnahmen sind rechtzeitig zu organisieren.

(3) Klima-Vert darf Arbeiten ablehnen oder unterbrechen, wenn eine sichere Durchführung nicht möglich ist. Ein neuer Termin kann von der Herstellung sicherer Arbeitsbedingungen abhängig gemacht werden.

§ 12 Meldung und Abwicklung eines Schutzfalls

(1) Störungen sind unverzüglich unter Angabe von Name, Installationsadresse, Gerät, Seriennummer, Fehlercode und einer möglichst genauen Beschreibung zu melden.

(2) Der Kunde hat Klima-Vert zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung beziehungsweise zur Erbringung der vereinbarten Schutzleistung zu geben. Kosten eigenmächtig beauftragter Dritter werden nur übernommen, wenn Klima-Vert der Beauftragung vorher in Textform zugestimmt hat oder ein zwingender Notfall vorlag.

(3) Der Kunde hat auf Verlangen Wartungsnachweise, Fotos, Videos, Fehlermeldungen und sonstige für die Diagnose erforderliche Informationen bereitzustellen.

§ 13 Gesetzliche Mängelrechte und Herstellergarantie

(1) Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber dem Verkäufer oder Werkunternehmer bleiben uneingeschränkt bestehen und werden durch KlimaCare nicht ersetzt oder verkürzt.

(2) Eine bestehende Herstellergarantie richtet sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Garantiegebers. Klima-Vert schuldet deren Fortbestand nur, soweit Klima-Vert selbst ausdrücklich Garantiegeber ist.

(3) Soweit regelmäßige Wartungen Voraussetzung einer Herstellergarantie sind, dokumentiert Klima-Vert die von ihr durchgeführten Wartungen. Ob die Voraussetzungen der Herstellergarantie im Einzelfall erfüllt sind, entscheidet der jeweilige Garantiegeber.

§ 14 Haftung

(1) Klima-Vert haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Klima-Vert.

§ 15 Übertragung, Beendigung und Schlussbestimmungen

(1) Ein KlimaCare Programm ist an die bezeichnete Anlage und den vereinbarten Installationsort gebunden. Bei Eigentümerwechsel kann eine Übertragung nach vorheriger Mitteilung und schriftlicher Bestätigung durch Klima-Vert erfolgen.

(2) Bei endgültigem Ausbau, Austausch, Standortwechsel oder wirtschaftlichem Totalschaden der Anlage endet das Programm, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

(3) Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.

(4) Es gilt deutsches Recht. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird, soweit zulässig, der Sitz der Klima-Vert S.G. UG als Gerichtsstand vereinbart.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.

Klima-Vert S.G. UG

Goepelstr. 90
15234 Frankfurt (Oder)
Deutschland

Kontakt

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